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   VG Schwerin, 30.07.2015 - 4 A 202/11   

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VG Schwerin, 30.07.2015 - 4 A 202/11 (https://dejure.org/2015,20171)
VG Schwerin, Entscheidung vom 30.07.2015 - 4 A 202/11 (https://dejure.org/2015,20171)
VG Schwerin, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - 4 A 202/11 (https://dejure.org/2015,20171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Erhebung von Benutzungsgebühren, hier: Trink- und Schmutzwassergebühren; von Satzung abweichender Heranziehungszeitraum; Festsetzung von Abschlägen und Erledigung durch Zeitablauf; Hinweis auf offene Gebührenforderungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.12.1989 - 7 B 21.89

    Anfechtungsklage - Maßgeblicher Zeitpunkt - Veränderung der Sachlage

    Auszug aus VG Schwerin, 30.07.2015 - 4 A 202/11
    Da es insoweit im Benutzungsgebührenrecht kein abweichendes materielles Recht gibt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Dez. 1989 - 7 B 21/89 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Urt. vom 27. Sept. 1995 - 11 C 34/94 -, BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 97 f. m. w. N.).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus VG Schwerin, 30.07.2015 - 4 A 202/11
    Da es insoweit im Benutzungsgebührenrecht kein abweichendes materielles Recht gibt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Dez. 1989 - 7 B 21/89 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Urt. vom 27. Sept. 1995 - 11 C 34/94 -, BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 97 f. m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2009 - 4 L 36/08

    Zur Umstellung der Anfechtungsklage von einem Abschlagsbescheid auf den

    Auszug aus VG Schwerin, 30.07.2015 - 4 A 202/11
    Die Klägerin hat auch insoweit nicht den endgültigen, aber ggf. noch nicht bestandskräftigen Gebührenbescheid zur Ablösung des vorliegenden Verwaltungsakts über Vorauszahlungen (Abschläge) in das schon anhängige Klageverfahren im Wege der Klageänderung einbezogen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 18. Februar 2009 - 4 L 36/08 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2010 - 4 L 106/10

    Rechtmäßigkeit einer Abwasserbeseitigungsgebühr

    Auszug aus VG Schwerin, 30.07.2015 - 4 A 202/11
    Sie waren im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids nach der o. g. jeweiligen Satzung mit entsprechender Rückwirkung mit Ablauf des Kalenderjahres, also mit Ablauf des 31. Dezember 2009 (vgl. zu dieser Formulierung im Gegensatz zu "nach Ablauf" des Erhebungszeitraums OVG Magdeburg, Beschl. v. 6. Juli 2010 - 4 L 106/10 -, juris Rn. 3; Siemers, in: Aussprung/ders./Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Juli 2014, § 6 Erl. 8.2) entstanden.
  • VG Schwerin, 05.01.2017 - 4 A 2868/15

    Gestaltung des Erhebungszeitraums bei Trink- und Schmutzwassergebühren

    Die Frage der teilumfänglichen Heranziehung für zwei satzungsrechtliche Erhebungszeiträume, also ein "Crossover" von Quartalen der Kalenderjahre 2013 und 2014, stellt sich vorliegend nicht (vgl. dazu VG Schwerin, Urt. v. 30.07.2015, Az.: 4 A 202/11).
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